
Ein Höhenzug im Gipskarst von europäischer Bedeutung
Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges existierte im Bereich des Alten Stolbergs ein kleiner Steinbruch, der der Firma Knauf gehörte. Nach Kriegsende wurde die Firma Knauf enteignet. Der Gipsbruch wurde ein volkseigener Betrieb.
1960 fanden zwischen den Bergbaubetrieb (VEB Harzer Gipswerke Rottleberode) und den staatlichen sowie ehrenamtlichen Naturschutzmitarbeitern erste Abstimmungen zur Perspektive der Entwicklung des Gipsbruches und des Naturschutzgebietes (NSG) statt (vgl. Niederschrift der Besprechung vom 29.10.1960). Dabei wurde festgestellt, dass die Freigabe eines Teils des NSG nicht erforderlich ist. Die Naturschutzvertreter stimmten der Standortgenehmigung für die Erweiterung des Gipswerkes unter den Auflagen zu, dass sich das Bergbauunternehmen in westliche Richtung erweitert und das NSG nicht berührt wird.
Es wurde ausdrücklich betont, dass ein Ersatz des NSG „Alter Stolberg“ an einer anderen Stelle nicht möglich ist.
Bereits 1960 wurden ohne Genehmigungen im Bereich des Alten Stolberg geologische Erkundungen und Probebohrungen durchgeführt (Schreiben des Kreisnaturschutzbeauftragten an das ILN Jena vom 2.3.1963). Durch Geologen und Bergbauspezialisten wurde erläutert, dass sich die abbauwürdigen Gips-Lagerstätten besonders im Bereich südlich und südwestlich des Naturschutzgebietes befinden (Erkundungsmethodik des Objektes „Gips Rottleberode“ in: Berichte der Geologischen Gesellschaft der DDR, Bd. 7, H. 1 (1962).
Der VEB Harzer Gipswerke Rottleberode beauftragte 1963 den VEB Forschung und Projektierung Erzbergbau Leipzig, ein Bergbauschutzgebiet für die Lagerstätte Rottleberode zu planen und zu beantragen (Schreiben des VEB Forschung und Projektierung Erzbergbau Leipzig an die zentrale Naturschutzverwaltung der DDR, 1963).
Deutliche Mahnung
Anfang der 70er Jahre haben mehrfach die Naturschutzinstitutionen zu dem Problem Gipsabbau im Bereich des Alten Stolbergs Stellung genommen (Schreiben des ILN an den Rat des Bezirks (RdB) Erfurt vom 16.6.1972, gutachterliche Stellungnahme des ILN zu dem Problem der Interessenüberschneidung „Naturschutzgebiet – Gipsabbau Rottleberode“). Dort wird u.a. ausgeführt: „Es wird festgestellt, dass das Vorhaben ohne Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit überhaupt nicht durchführbar ist.“
„Der Rat des Bezirkes ist verpflichtet, unbegründete Vorrangsansprüche einzelner Zweige oder Bereich zurückzuweisen“. „Ein gleichwertiger Ersatz für das NSG „Alter Stolberg“ ist im gesamten Territorium der DDR nicht gegeben… eine Beeinträchtigung des Gebietes bzw. die Aufhebung des Schutzstatus würde auf jeden Fall eine unschließbare Lücke in das international anerkannte System der NSG der DDR reißen.“
„Für eine Änderung der Grenzen des NSG zu Gunsten des Bergbauschutzgebietes bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zwingenden sachlichen Gründe.“
„Es kommt vielmehr darauf an, den Antragsteller an seine Verpflichtungen zu erinnern, die sich für ihn aus dem Landeskulturgesetz der DDR ergeben.“
Die Bergbau-Schutz-Gebiete
Am 25.10.1978 wurde durch Beschluss des Bezirkstages Erfurt (Nr. 50-10/78) das Bergbauschutzgebiet „Gips Rottleberode I“ mit einer Größe von ca. 142 ha und einer geplanten Nutzungszeit von 1980 bis 2010 bestätigt.
Unter folgenden Auflagen wurde das Bergbauschutzgebiet festgesetzt:
- die mit der Gips-Gewinnung verbundenen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass die Einhaltung der Funktionsfähigkeit des NSG „Alter Stolberg“ gewährleistet wird.
- die östliche Abbaugrenze darf nur bis max. 300 m an die „West“-Grenze des Naturschutzgebietes herangeführt werden. Diese s.g. „Schutzzone“ oder „abbaufreie Zone“ im BSG (zum NSG hin) sollte durch definierte Merkmale gekennzeichnet sein (Dimensionierung 300 m (mind. Jedoch 100 m). Ausschluss eines großflächigen Holzeinschlages, Verbot jeder tagebaulichen Abraum- und Gewinnungsarbeiten, Verbot tagebaulicher Deponien aller Art und Bauverbot).
Einer gewinnt…
Es gab Schriftverkehr sowie Beratungen zu den Perspektiven des NSG sowie des BSG (z.b. Schreiben des VEB Harzer Gipswerkes an das ILN vom 12.3.1985, Beratung im ILN Jena 3.4.1985).
Ergebnis: „Durch die Ausscheidung eines (zweiten) Bergbauschutzgebietes wird ein Teil der NSG-Fläche (etwa 20 ha) für den Abbau von Gips in Anspruch genommen.“ (Weinitschke 1984, S. 22)
Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss ein Teil des NSG im Südosten gelöscht. Dafür sollte ein 300 m breiter Sicherheitsstreifen im BSG festgelegt und verbal beschlossen werden, dass dafür die sich im Nordwesten an das Gebiet anschließenden Flächen in das Naturschutzgebiet mit einbezogen werden sollen. Der Rat des Kreises wurde beauftragt, die Grenzen dieser „Austauschflächen“ festzulegen.
Aller guten Dinge sind drei… (bzw. nach Stand der Dinge 4 – was zur Zeit der Verfassung dieser Chronik noch nicht geahnt werden konnte und auch schier unmöglich war, doch die Zeit lehrt uns Besseres….)
Durch Beschluss des Bezirkstages Erfurt (Nr. 58-12/89) wurde am 31.3.1989 das Bergbauschutzgebiet „Gips Rottleberode III“ mit einer Größe von ca. 13 ha beschlossen.
Zwischen 1970 und 1990: „Der laufende Abbaubetrieb wirkt sich durch eine Reihe von Störungen insbesondere auf den südöstlichen Teil des NSG aus. Beim Bohrbetrieb entstehender Staub und bei den Sprengarbeiten abgeschleudertes Gesteinsmaterial werden in das Schutzgebiet hineingetragen. Durch Entwässerungsmaßnahmen im Vorfeld des geplanten Abbaues wird der angespannte Wasserhaushalt der Gipsstandorte weiter verschlechtert.“ (Weinitschke 1984, S. 22).
Noch vor dem 30.6.1990 wird durch den Rat des Bezirkes Erfurt, Abt. Geologie dem Betrieb „Harzer Gipswerke Rottleberode“ das Recht zur Gewinnung von Gips aus der Lagerstätte Rottleberode I/II bestätigt (Beurkundung zur Bestätigung des Gewinnungsrechtes Nr. 25/90).
„Diese Bestätigung dient der Fortschreibung bestehender Rechtsverhältnisse.“ Die Lagerstätte umfasst per 1.1.1990 einen Vorrat von 59,3 Mill. t. Die Fläche wird in der „Bergrechtsamtsurkunde“ mit 187,9 ha angegeben (die Lagerstätte i.S. der Bergrechtsamtsurkunde umfasst nur den „Kernbereich“ der BSG Gips Rottleberode I/II, d.h. nur die tatsächlich zum Abbau vorgesehenen Flächen.
Bemerkenswert sind die mit der Bestätigung des Gewinnungsrechts verbundenen Auflagen, z.B.:
- Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen mit den Eigentümern zur Nutzung von Bodenflächen zum Zwecke der Ausübung des Gewinnungsrechtes,
- Erlöschen des Gewinnungsrechtes, bei Veränderung der Unternehmensstruktur durch Fremdbeteiligung.
Eine neue Zeit bricht an…
Ab 1.7.1990 gilt das Bundesnaturschutzgesetz im Bereich der ehemaligen DDR. Für die bergbaulichen Aktivitäten im Landschaftsschutzgebiet „Alter Stolberg“ benötigt die Firma eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 BNatSchG, diese wurde bis heute weder beantragt noch beschieden.
Durch die Verordnung zum Berggesetz der DDR „über die Verleihung von Bergwerkseigentum“ vom 24.8.1990 werden die Bergbauschutzgebiete (nach Berggesetz der DDR) in Bergwerkseigentum (nach Bundesberggesetz) umgewandelt. So auch die BSG Rottleberode I bis III, wobei die Grenzziehung des neuen BWE Rottleberode weder nachvollziehbar noch mit dem BSG identisch ist.
Bei laufendem Abbaubetrieb der Firma Harzer Gipswerke Rottleberode wird der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum „Alter Stolberg“ mit einer Größe von 315 ha verliehen. Sofern nicht umgehend ein Nutzungsvertrag mit der Treuhand abgeschlossen wurde, erfolgte der Gipsabbau seit dem 25.8.1990 praktisch (bis 1995) ohne Genehmigung!
Nach relativ kurzer Zeit, seit in Kraft treten der o.g. VO (Herbst 1990), erwirbt die Firma Knauf das Bergwerkseigentum mit einer Größe von 315 ha von der Treuhand, gleichzeitig übernimmt Knauf die Gipsfabrik (Hahn 1994).
Vom Fürstenwald zum Knauf`schen Wald
Das Gebiet des Alten Stolbergs gehörte überwiegend zum Eigentum der Fürsten von Stolberg (daher die Bezeichnung „ehemaliger Forst der Fürsten von Stolberg“) und wurde größtenteils forstwirtschaftlich genutzt.
Aus einer alten Forsttaxation von 1778 geht hervor, dass die Waldbestände damals überwiegend als Mittelwald (mit Tendenz zum Niederwald) bewirtschaftete wurden. Etwa 1830 beginnt die Überführung in Buchen-Hochwälder. Die Steilhänge und Gipsköpfe wurden plenterartig bewirtschaftet (Weinitschke 1984).
Besitzerwechsel
Der Sage nach wurde etwa im 17. Jh. Der östliche Teil des Gebietes „Alter Stolberg“ von den Fürsten von Stolberg als Dank für die Befreiung einer Fürstentochter aus den Händen von Raubrittern der Gemeinde Windehausen und den dortigen Bauern geschenkt. Die Flächen wurden seitdem als Nieder- bzw. Mittelwälder, als Weideflächen (Heideflächen, Hutungen) sowie als Äcker genutzt.
Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Fürsten von Stolberg enteignet und ihr Wald wurde Eigentum des Volkes. Die im östlichen Teil des NSG vorhandenen Kommunal- und Privatwaldungen blieben (zumindest auf dem Papier).
Die ehemals enteigneten und in Eigentum des Volkes überführten Waldflächen des Alten Stolberg werden ab 1.7.1990 von der Treuhandanstalt übernommen und von deren Tochtergesellschaft, der BVVG, verwaltet.
Die forstliche Bewirtschaftung wurde dem Thüringer Forstamt Ilfeld übertragen.
1993 vereinbart die Firma Knauf mit der Treuhandanstalt, „dass … eine (Wald)Fläche von ca. 220 ha, im Bergwerksfeld…“ übernommen werden soll.
Durch Nachverhandlungen wurde die Fläche auf 350 ha (BWE und Arrondierungsflächen) erweitert.
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde zwischen beiden Seiten Einvernehmen erzielt, „dass nicht nur Gipsabbau hier Priorität genießen soll, sondern eine vernünftige Waldbewirtschaftung ebenfalls Vorrang genießt.“ (Zitate nach Hahn 1994).
Die Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft GmbH (BVVG) schreibt Mitte 1993 den Verkauf von Waldflächen im Bereich des Alten Stolberg aus (Verkaufsobjekt BV-6: Forst Alter Stolberg/Reesberg), Flächengröße ca. 200 ha.
Das Ausschreibungsende war der 28.10.1993. Laut Ausschreibungstext waren alle Flächen des NSG „Alter Stolberg“ nicht betroffen (Verkaufsanzeige: … Besonderheiten: LSG, liegt im Wasserschutzgebiet Zone III; Bewirtschaftungseinschränkungen: keine) (Zeitschrift „Der Wald“, Heft 6/93).
Der Traum vom Eigenforstbetrieb
Im Herbst 1993 beteiligt sich die Firma Knauf an der Ausschreibung mit dem Ziel „… eine nochmals verbesserte waldwirtschaftliche Nutzung zu erreichen.“ (Zitate nach Hahn 1994).
Die Firma Knauf erwirbt von der Treuhandanstalt, vertreten durch die BVVG, Anfang 1994 im Bereich des Alten Stolberg eine Forstfläche von insgesamt 530 ha, einschließlich dem Alt-NSG (350 + 200 ha). (Thüringer Allgemeine vom 11.04.1994).
Auf dieser Grundlage will die Firma einen eigenen Forstbetrieb mit einem Forstrevierleiter und zwei Waldarbeitern betreiben. (Hahn 1994)
Das (Komfort)-Vor-K(n)auf(s)-Recht
Im Frühjahr 1994 erwägen sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis Nordhausen, ihr Vorkaufsrecht nach § 52 VorThürNatG geltend zu machen, um die Fläche des Alt-NSG zu erwerben.
Die Gemeinde verzichtet auf das Vorkaufsrecht aus finanziellen Gründen.
Der Landkreis Nordhausen will von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, tritt es jedoch dann an den Freistaat Thüringen ab.
Der Staatswald im Alten Stolberg
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das TMUL nutzt sein Vorkaufsrecht nach § 52 VorlThürNatG und meldet bei dem Verkäufer (der BVVG) seine berechtigten Ansprüche an.
Laut Umweltbericht des Freistaates Thüringen 1994 wurde das Gebiet NSG „Alter Stolberg“
(Landkreis Nordhausen, Buchenwald auf Gips) mit einer Größe von 75,5 ha für den Naturschutz erworben (Umweltbericht 1994 des Freistaates Thüringen, S. 56, Tab. 14 (Nr. 13).
Auf die kleine Anfrage der SPD-Abgeordneten Dagmar Becker im Thüringer Landtag vom 8.6.1995: „Aus aktuellem Anlass wird ferner angefragt, ob die Annullierung des im Vorjahr getätigten Teiles eines Naturschutzgebietes (Anmerkung: gemeint ist das NSG „Alter Stolberg“) mit der Angliederung des Umweltressorts an das Landwirtschaftsministerium im Zusammenhang steht?“, antwortet der Staatssekretär im TMLNU, Herr Stephan Illert, für die Landesregierung:
„Der Ankauf der Naturschutzgebietsfläche erfolgte durch die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes nach § 52 VorlThürNatG, die hierzu gegenüber dem Verkäufer abgegebene Erklärung wurde nicht zurück genommen. Die Zusammenlegung der beiden Ressorts hat keine Auswirkung auf die sachgerechte Beurteilung des Ankaufes.“ (Drucksache des Thüringer Landtages Nr. 2/365)
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das TMLNU (auf Weisung der politischen Führung des Hauses oder der Landesregierung) nimmt die gegenüber dem Verkäufer abgegebene Erklärung zurück und annulliert somit den Erwerb der Flächen im NSG „Alter Stolberg“.
Forst Alter Stolberg III
Das TMUL meldet im Herbst 1994 für den Freistaat Thüringen weiterhin Kaufinteresse für die noch verbleibenden NSG-Flächen (kleiner Anteil des Alt-NSG sowie die „Austauschflächen“, die einstweilig unter Schutz gestellt wurde) an.
Die Bodenverwertungs- und –verwaltungsgeslleschaft GmbH schreibt im November 1994 wiederum Flächen im Bereich des Alten Stolberg zum Verkauf aus: Verkaufsobjekt: FO 19-Forst Alter Stolberg III, LK: Nordhausen, Flächengröße ca. 110 ha. (z.B. TA vom 5.11.1994).
Laut Ausschreibungtext der BVVG ist „…das „Ausschreibungsobjekt… als Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ einstweilig unter Schutz gestellt. Zwei Waldanteile mit ca. 10,5 ha sind bestätigte Naturschutzgebiete (Totalreservate ohne jegliche forstliche Nutzung). Im übrigen Waldgebiet besteht das Schutzziel in einer naturgemäßen Forstwirtschaft).“
Bei diesem Gebiet handelt es sich offensichtlich um die Flächen, für die das TMUL Kaufinteresse angemeldet hat (konkret: der kleine Anteil des Alt-NSG sowie die Erweiterungs- bzw. Austauschflächen, die durch Beschluss des Rat des Kreises Nordhausen Nr. A 900060009 vom 23.8.1989 und der Verfügung des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Erfurt vom 28.6.1990 gesichert wurden.)
Die Treuhandanstalt bittet Anfang 1995 das neugebildete TMLNU um Stellungnahme bezüglich der Kaufabsichten des Freistaates Thüringen zu dem Verkaufsobjekt „Forst Alter Stolberg III“.
Das TMLNU teilt der BVVG als Vertreter der Treuhandanstalt mit, dass der Freistaat Thüringen kein Interesse am Kauf der Flächen besitzt!
Der Freistaat hat somit keine Möglichkeiten mehr, in die Verkaufsverhandlungen für die übrigen Flächen des NSG einzusteigen!
Auf die Ausschreibung der BVVG zum Objekt FO 19-Forst Alter Stolberg III bewirbt sich der Landkreis Nordhausen (auf Grund eines Kreistagsbeschlusses vom Januar 1995, tel. Mittelung des LRA) und die Firma Knauf.
Sommerschlussverkauf
Die BVVG verkauf das Objekt FO 19-Alter Stolberg III im Sommer 1995 (nachdem 30.6.) nicht an den Landkreis Nordhausen (sondern an die Firma Knauf!).
Wer zuletzt k(n)auft….?
Im Landkreis Nordhausen wird bekannt, dass der Freistaat Thüringen Waldflächen im Bereich des Alten Stolberg kaufen will (Thüringer Allgemeine vom 21.6.1995).
Der Freistaat Thüringen beabsichtigt, von der Firma Knauf ca. 50 ha Wald im Bereich des Alten Stolberg zu kaufen.
Dabei handelt es sich um einen Teil des bestehenden (?) /geplanten Totalreservates sowie um Flächen im Randbereich zum Bruchgelände (Sichtblende).
Der Verkaufsakt (1995) soll die Möglichkeit einer guten Zusammenarbeit zwischen Bergbau und Naturschutz dokumentieren und soll deshalb pressewirksam von Minister Dr. Sklenar, dem damaligen Umweltminister, vollzogen werden.
Literatur:
Hahn, E. (1994) : Vortrag vor der Kreisausschusssitzung des Kreistages Nordhausen am 10.5.1994, Manuskript
Jedicke, E. (1994): Biotopverbund. Grundlagen und Maßnahmen einer neuen Naturschutzstrategie, 2. Auflage, Stuttgart, Eugen-Ulmer-Verlag.
Weinitschke, H. (Hrsg,. 1984): Handbuch der Naturschutzgebiete der Deutschen Demokratischen Republik. Die Naturschutzgebiete der Bezirke Erfurt, Suhl und Gera. Band 4.; 2. überarb. Auflage, Leipzig, Jena, Berlin.
Eine Naturschutzgebietsgeschichte
Das Gebiet des Alten Stolbergs stellt einen charakteristischen Ausschnitt aus der Thüringer Zechsteinlandschaft dar. Hervorzuheben sind die geomorphologische Ausstattung und die Vielfalt an Karsterscheinungen.
Auf Grund dieser vielfältigen Standortbedingungen tritt im Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ eine äußerst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt auf. Im Gebiet sind Vorkommen von Arten sowohl der Alpen als auch der ungarischen Steppen nebeneinander vorhanden. Große Bedeutung kommt dem Gebiet auch als Lebensraum einer Vielzahl vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten, wie z.B. Orchideen, Wildkatze, Uhu usw. zu.
Viele wissenschaftliche Abhandlungen beziehen sich auf das Gebiet des Alten Stolbergs. So werden in der ersten deutschen Lokalflora „Sylca Hercynia“ von Johann Thal (Nordhausen), die bereits im 16. Jh. Erschienen ist, zahlreiche Pflanzenarten aus dem Bereich des Alten Stolbergs beschrieben. Ende des 18. Jh. Waren die Naturwissenschaftler Wallroth und Irmisch im Gebiet des Alten Stolbergs tätig. Besonders durch Wallroth erfolgten hier zahlreiche Erstbeschreibungen von Gefäßpflanzen, Flechten und Pilzen.
Das Gebiet hat deshalb als s.g. „Locus classicus“ (d.h. als Originalfundort der erstbeschriebenen Pflanze des Taxons) bzw. als Typenfundort von einem unwiederbringlichen wissenschaftlichen Wert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die umfangreichen naturwissenschaftlichen Sammlungen von Wallroth aus dem Gebiet des Alten Stolberg nach seinem Tod vom Englischen Naturhistorischen Museum in London erworben wurden (Gebote zum Kauf kamen aus ganz Europa und Übersee).
Durch den sehr guten Kenntnisstand bezüglich der Pflanzenwelt des Gebietes wird der Alte Stolberg seit ca., 100 Jahren in jeder „Deutschland-Flora“ erwähnt.
Besondere Bedeutung hat der Alte Stolberg als Standort von eiszeitlichen Reliktpflanzen, an denen die Theorie der nacheiszeitlichen Entwicklung diskutiert wird.
Faunistische Untersuchungen wurden Anfang des 20. Jh. Besonders intensiv durch Petry im Gebiet betrieben. Darauf aufbauend veröffentliche Bergmann ein noch heute gültige Standardwerk für Entomologen. Bei den Forschungen wurden u.a. einmalige Vorkommen von monophagen Insektenarten festgestellt.
Ein Naturschutzgebiet entsteht…
Die besondere Bedeutung des Gebietes für den Naturschutz bleibt auch in der DDR unbestritten, deshalb wurde:
mit Datum vom 28.8.1957 ein Waldschutzgebiet unter der Bezeichnung „Alter Stolberg“ auf einer Größe von ca. 115 ha einstweilig gesichert (vgl. Schreiben von Herrn Schröder, Stellvertretender Vorsitzender des Rates des Bezirkes ERuft an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises Nordhausen für das Aufgabengebiet Landwirtschaft vom 30.8.1957).
Der Alte Stolberg war eines der ersten Gebiete in der ehemaligen DDR, das unter Schutz gestellt wurde.
durch die Anordnung Nr. 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forsten vom 30.3.1961 über Naturschutzgebiete wurde das o.g. Gebiet mit einer Größe von 100,69 ha endgültig als Naturschutzgebiet (NSG) unter Schutz gestellt (Weinitschke 1984). Im Naturschutzgebiet wurden zwei Naturwaldparzellen (i.D. von Totalreservaten) festgelegt (vgl. Wissenschaftliche Aufgabenstellung des NSG „Alter Stolberg“ bei Stempeda vom Oktober 1962, Mskr. ILN Jena).
…und veränderte sich
Der Rat des Kreises Nordhausen kommt am 23.8.1989 mit seinem Beschluss-Nr. A 900060009 der Aufforderung des Bezirkstages vom 6.12.1985 (Beschluss über das Bergbauschutzgebiet „Gips Rottleberode II“) nach und regelt die Grenzziehung des NSG neu. Im Südosten wird ein Teil des NSG gelöscht, dafür werden im Nord-Osten Austauschflächen festgelegt.
Durch einen Beschluss des Bezirkstages Erfurt wurde das Gebiet des Alten Stolbergs zusätzlich und auf größerer Fläche als Landschaftsschutzgebiet unter gesetzlichen Schutz gestellt.
„Nur“ einstweilig gesichert?
Durch die Verfügung des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Erfurt vom 28.6.1990 wurde die s.g. „Austauschfläche“ (deren Grenzverlauf durch den Rat des Kreises Nordhausen (Beschluss des RdK Nr. A 900060009) festgelegt wurden) nochmals gesichert (als „einstweilig gesichertes NSG“).
Durch die Thüringer Verordnung zur Verlängerung der einstweiligen Sicherungen von Schutzgebieten vom 13.3.1992 wurde der Status der „Austauschfläche“ um ein weiteres Jahr verlängert (bis 28.6.1995).
Die einstweilige Sicherung des Gebietes, das 1990 durch den Regierungsbevollmächtigten Duchac als NSG ausgewiesen wurde, ist am 29.6.1995 endgültig ausgelaufen, ohne dass eine Chance zur Verlängerung besteht bzw. das endgültige Inschutznahmeverfahren offiziell eröffnet wurde.
Das Alt-NSG und die Flächen, die 1989 durch den Rat des Kreises im Vollzug des Bezirkstagsbeschlusses als NSG ausgewiesen wurden, bleiben jedoch weiterhin unter Schutz!
Und was sonst noch so gewesen…
Durch die UNB des Landkreises Nordhausen wurden 1991/92 Verordnungsentwürfe für die Unterschutzstellung von weiteren sehr wertvollen Gebieten (13 Objekte, darunter auch eine erhebliche Fläche im Bereich des westlichen Alten Stolbergs) im Zeschsteingürtel erarbeitete und die einstweilige Unterschutzstellung beim damals zuständigen TMUL (Thüringer Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft) beantragt. Bis zum Inkrafttreten des VorlThürG im Januar 1993 erfolgte keine einstweilige Sicherung durch den Thüringer Umweltminister.
Für das Gesamt-Naturschutzgebiet „Alter Stolberg“ (Alt-NSG und ERweiterungflächeen) wurden 1992/93 ein umfangreiches Schutzwürdigkeitsgutachten erarbeitet und weitere Daten bereitgestellt.
Das Verfahren beginnt!
Im September 1995 eröffnet das Landesverwaltungsamt Weimar gemäß § 21 VorlThürNatG das Inschutznahmeverfahren für das „Gesamt-NSG Alter Stolberg durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Ankündigung der öffentlichen Auslegung in den betroffenen Gemeinden und im LRA NDH (z.-B. Schreiben des Landesverwaltungsamtes Weimar an den BUND Thüringen mit VO-Entwurf und Karte).
Die Macht der Betroffenen
Bereits mit Eröffnung des Verfahrens wurden im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lt. Verteilerliste über 80 Einrichtungen, Verbände (u.a. Verbände der Eigentümer, Nutzungsberechtigte usw.) und sonstige Betroffene beteiligt.
Die Verordnung ist aus Sicht des BUND ausgereift und entspricht den fachlichen und juristischen Anforderungen, die hier aufgeführten Verbote wurden begründet.
Die vorgeschlagene Schutzgebietsabgrenzung weist eine Überschneidung mit dem Bergwerkseigentum der Firma Knauf von ca. 27 ha auf. Bei diesem Gebiet handelt es sich jedoch um Flächen, die nicht für den Abbau vorzusehen sind (vgl. Gutachten von Völker im Auftrag der Firma Knauf).
Von besonderer Bedeutung sind die vorgeschlagenen Totalreservatsflächen von 96,6 ha. Dies entspricht der untersten Grenze für die Ausweisung von Totalreservaten (Naturwaldparzellen) im Wald, um die Prozesse und Abläufe im Ökosystem sowie die typischen Arten zu dokumentieren (vgl. Jedicke 1994).
Anmerkg: Zugleich stellt diese Fläche eine Grundlage für die damals noch in Rede stehende Ausweisung eines Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ (über 3 Bundesländer: Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) dar. In einem BR sind 3 % der Gesamtfläche als sog. Kernzonen (Totalreservate, in den sich die Natur ohne Einfluss des Menschen entwickeln kann) auszuweisen (gemäß MAB-Komitee der UNESCO).
Durch das TMLNU (Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 1994) wird das Landesverwaltungsamt am 26.9.1995 angewiesen (bzw. gebeten), das Verfahren auszusetzen, da „die Planreife für das Verfahren noch nicht erreicht war“.
Durch den Staatssekretär wird gefordert, dass zur Erreichung der Planreife“ .. bei Planungsvorhaben von besonderer Bedeutung vor Auslegung der Verordnungs- und Planunterlagen eine breite Abstimmung mit den Betroffenen herbeizuführen“ ist (Pressemitteilung des TMLNU vom 26.9.1995).
Im November 1995 werden mit den Betroffenen, insbesondere dem Grundstückseigentümer und wichtigsten Nutzungsberechtigten (wie z.b. den Forstbetriebsgemeinschaften) Gespräche geführt.
Mit der Firma Knauf als größten Grundeigentümer und wichtigsten Nutzungsberechtigten (Privatforstbetrieb) wurden zu einem (oder mehreren?) gesonderten Gesprächsterminen die Konflikte (Totalreservate, Flächenüberschneidungen, Nutzungsausfall bzw. Bewirtschaftungserschwernisse) und Kompromissvorschläge diskutiert.
Am 16.11.1995 wurde in der Gemeinde Urbach zu einer Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingeladen. Unter Einbeziehung der o.g. Kompromissbedingungen wurde hier eine (gegenüber der in den TÖB-Beteiligung) geänderte Verordnung vorgestellt.
Besonders gravierend sind die Veränderungen bei der Verordnung bezüglich Totalreservaten hinsichtlich der Größe und der Lage.
Sind Sie interessiert zu erfahren, wie die Geschichte weitergeht?
Dann melden Sie sich beim BUND-Kreisverband Nordhausen.